§ 1 Anmeldung
(1) Die Bestellung des Standes erfolgt online über die entsprechenden Internetseiten des Veranstalters oder schriftlich mittels der Anmeldeformulare des Veranstalters. Der Anmelder ist an seine Anmeldung bis 8 Tage nach dem in den „Teilnahmebedingungen“ bekannt gegebenen Anmeldeschluss, längstens bis 2 Wochen vor Eröffnung der Messe/Ausstellung gebunden, sofern inzwischen nicht die Zulassung erfolgt ist.
(2) An Anmeldungen, die später oder nach Anmeldeschluss eingehen, bleibt der Anmelder 14 Tage gebunden.
§ 2 Geltung der Ausstellungsbedingungen
(1) Mit der Anmeldung anerkennt der Aussteller die „Veterama® Ausstellungsbedingungen“, die für die jeweiligen Veranstaltungen gültigen „Teilnahmebedingungen“, die „Preise und Lieferbedingungen“, die „Technischen Unterlagen“ und die „Hausordnung“ verbindlich für sich und alle von ihm bei der Veranstaltung Beschäftigten an.
(2) Diese Bedingungen des Veranstalters gelten für alle zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller abgeschlossenen Verträge über die Teilnahme an Messen und Ausstellungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Ausstellers, die der Veranstalter nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Veranstalter unverbindlich, auch wenn er diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 3 Zulassung
(1) Über die Zulassung der Aussteller und der im Warenverzeichnis aufgeführten Waren und Dienstleistungen entscheidet der Veranstalter. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen abzulehnen. Er ist weiter berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen.
(2) Mit Eingang der Bestätigungskarte für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Ein Konkurrenzausschluss wird vom Veranstalter nicht zugesagt. Nicht zugelassen sind Ausstellung und Handel nicht angemeldeter und nicht zugelassener Waren. Zulässige Waren können der Anbieterinformation entnommen werden.
§ 4 Änderung, Höhere Gewalt
(1) Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Messe/Ausstellung unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen die Messe/Ausstellung vor Eröffnung abzusagen.
(2) Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50%. Außerdem sind die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Muss die Messe/Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen.
(3) Die unter Ziffer (1) bezeichneten Ereignisse berechtigen den Veranstalter auch, die Messe/Ausstellung zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest belegten Messe/Ausstellung ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen.
(4) Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein. Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.
§ 5 Kündigung, Rücktritt
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag wegen Zahlungsverzugs außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Aussteller sich mit fälligen Zahlungsverpflichtungen auch nach schriftlicher Mahnung um mehr als 14 Tage im Verzug befindet. Unbeschadet seiner weitergehenden Haftung für Standmiete und Kosten hat der Aussteller in diesem Falle eine Gebühr in Höhe von 25 % der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten.
(2) Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise vom Veranstalter ein Rücktritt zugestanden, so sind 25% der Miete als Kostenentschädigung sowie die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten aus bereits erteilten Aufträgen zu entrichten. Dem Aussteller wird, auch im Fall des Abs. 1, das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
(3) Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt.
(4) Der Veranstalter kann die Entlassung davon abhängig machen, dass der gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann. Neuvermietung entspricht einer Entlassung aus dem Vertrag, jedoch hat der Erstaussteller eine etwaige Differenz zwischen der tatsächlichen und der erzielten Miete zu tragen, zuzüglich der sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge. Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so ist der Veranstalter berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen.
(5) In diesem Falle hat der Aussteller keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des Ausstellers.
§ 6 Mieten, Kosten, Umsatzsteuer
Für Standmieten, Zuschläge und Kosten sonstiger Leistungen jeder Art (einschließlich der Kosten für die auf Antrag des Ausstellers hergestellten Versorgungsanlagen und anderer Nebenleistungen wie Lieferung von Gas, Wasser, Strom usw.) gelten die Regelungen des Ausstellungsvertrags sowie der Preis- und Lieferbedingungen des Veranstalters.
§ 7 Zahlungsbedingungen, Pfandrecht
(1) Die Standvergabe erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse.
(2) Mit dem Zustandekommen des Vertrags wird die voraussichtliche Gesamtforderung sogleich in voller Höhe berechnet und zur Zahlung fällig. Weitergehende Forderungen des Veranstalters (insbesondere auch aus Versorgungsleistungen) werden mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
(3) Die Ausgabe der Ausstellerausweise erfolgt erst nach Bezahlung aller bis zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen des Veranstalters. Der Aussteller trägt die Verantwortung für die sich daraus ergebenden direkten und indirekten Folgen. Der Veranstalter kann unbeschadet seines Kündigungsrechts nach § 5 nach vergeblicher Mahnung und bei entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen und die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Ausstellerausweise verweigern.
(4) Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an den eingebrachten Messe-/Ausstellungsgegenständen das Vermieterpfandrecht zu. § 562 a Satz 2 BGB findet keine Anwendung. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und kann nach schriftlicher Ankündigung diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind.
§ 8 Gesamtschuldnerische Haftung
Mieten mehrere Aussteller gemeinsamen einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht der Veranstalter zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilungen an den bzw. die Aussteller.
§ 9 Mitaussteller und zusätzlich vertretene Firmen, Untervermietung
(1) Der Aussteller (Hauptaussteller) ist auf Verlangen des Ausstellers verpflichtet, alle Mitaussteller und zusätzlich vertretenen Firmen dem Veranstalter zu benennen. Das Vertragsverhältnis kommt nur mit dem Hauptaussteller zustande.
(2) Mitaussteller und zusätzlich vertretene Firmen sind Firmen, die mit Produkten und eigenem Standpersonal (Mitaussteller) bzw. nur mit Produkten (zusätzlich vertretene Firmen) auf dem Stand eines Ausstellers neben diesem ausstellen.
(3) Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Messe-/Ausstellungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Der Veranstalter erhebt keine Zuschläge für Mitaussteller und zusätzliche vertretene Firmen.
§ 10 Ausstellerausweise
(1) Das Messegelände kann nur mit den vom Veranstalter herausgegeben Ausstellerausweisen betreten werden. Die Ausweise sind ausschließlich für den namentlich benannten Aussteller, dessen Standpersonal und Beauftragte bestimmt.
(2) Sie sind nicht übertragbar und werden bei Missbrauch entschädigungslos eingezogen.
§ 11 Standeinteilung
(1) Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach seinen Aufplanungen unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind. In der Anmeldung angegebene Standformen und/oder Platzierungen sind Wünsche des Ausstellers, die der Veranstalter nach seinem Ermessen berücksichtigt. Stehen die bevorzugten Standformen nicht mehr zur Verfügung, muss der Aussteller auf andere Standformen ausweichen.
(2) Die Standeinteilung wird schriftlich, im Regelfall mit der Standbestätigung mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen.
(3) Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete.
(4) Dies gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden Gründen zu verlegen.
§ 12 Standaufbau
(1) Mit dem Aufbau des Standes kann nicht vor dem festgelegten ersten Aufbautag begonnen werden. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis des Veranstalters, entstehende Mehrkosten fallen dem Aussteller zur Last.
(2) Der Standaufbau muss vor der Eröffnung der Veranstaltung abgeschlossen sein und in der Halle und auf dem Freigelände am Veranstaltungs-Freitag von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr vorgenommen werden. Auf dem Freigelände ist ein Aufbau auch am Samstag bis 9.00 Uhr möglich. Ist der Standaufbau nicht rechtzeitig abgeschlossen, kann der Veranstalter anderweitig über den Stand verfügen.
(3) Der säumige Aussteller haftet gleichwohl für die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten (Dekoration etc.). Schadensersatzansprüche durch den Aussteller sind ausgeschlossen.
(4) Der Veranstalter kennzeichnet die angemietete Bodenfläche, der Standaufbau hat innerhalb dieser Fläche zu erfolgen.
(5) Der Stand muss im Freigelände so aufgebaut werden, dass sich an der Weg- bzw. Straßenseite ein durchgehendes Warenangebot ergibt. Verbleibende Transportfahrzeuge müssen im hinteren Bereich der Standfläche untergebracht werden.
(6) Beanstandungen bzgl. Lage, Art oder Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaues, spätestens jedoch vor Aufbaubeginn, der Messe-/ Ausstellungsleitung gemeldet werden.
§ 13 Gestaltung und Ausstattung des Standes
(1) Am Stand ist für die gesamte Dauer der Veranstaltung in deutlich erkennbarer Weise die grüne Standkarte des Standinhabers anzubringen. Die Ausstattung des Standes im Rahmen des ggf. vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Vorgaben der Messe-/Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken.
(2) Als Mindestausstattung sind saubere Wände an den Standgrenzen zum Nachbarstand und ein geeigneter, vom Veranstalter zugelassener Bodenbelag vorgeschrieben. Weiter ist zu beachten:
(3) Die allgemeine Bauhöhe der Stände beträgt 3,50 m. Eine Überschreitung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters, die von den technischen Bestimmungen des Messeplatzes und der Stellungsnahme der unmittelbar angrenzenden Standnachbarn abhängig ist.
(4) Die Genehmigung einer mehrgeschossigen Bauweise erfordert darüber hinaus die Vorlage eines statischen Nachweises durch den Aussteller. Für die zusätzliche Geschossfläche wird ein Quadtratmeterpreis von 50% des Quadtratmeterpreises der Grundfläche als Mietzins berechnet. Schilder und Beschriftungen dürfen die Standoberkante nicht überragen. Bei mehrgeschossiger Bauweise (auch Türme oder Pylone) ist die Beschriftung so anzubringen, dass die Zugehörigkeit zum Messestand eindeutig feststellbar ist und für den Nachbarstand keine Sichtbehinderung entsteht.
(5) Der Veranstalter behält sich bei der Anbringung von Schildern ein Änderungsrecht vor. Alle für den Aufbau und die Dekoration verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein (Baustoffklasse B1 nach DIN 4102).
(6) Stellt der Veranstalter Verstöße fest und ist der Aussteller nicht zur sofortigen Abhilfe bereit oder in der Lage, kann der Veranstalter die beanstandeten Teile auf Kosten des Ausstellers imprägnieren oder entfernen. Sicherheitseinrichtungen (Feuerlöscher, Feuermelder, Hydranten etc.) und Hinweisschilder auf Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht zugebaut oder verdeckt werden. Gleiches gilt für Verteilerschränke für Anschlüsse jeglicher Art (Elektro, Telefon, EDV etc.). Der Einbau von Fundamenten, Bohrungen und Verankerungen im Hallenboden oder sonstige baulichen Veränderungen in den Hallen oder im Freigelände sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis des Veranstalters zulässig. Ein unmittelbares Bemalen, Beschriften oder Bekleben der Hallen, einzelner Bestandteile oder des Zubehörs ist nicht gestattet. Für Beschädigungen jeglicher Art – auch infolge genehmigter Veränderungen – haftet der Aussteller für sich, etwaige Mitaussteller und Beauftragte. Erforderlich werdende Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten werden ausschließlich durch den Veranstalter bzw. dessen Vertragsfirmen ausgeführt. Für Schäden im Freigelände gelten vorstehende Ausführungen sinngemäß.
(7) Die Messe-/Ausstellungsleitung kann verlangen, dass Stände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. die nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller einer entsprechenden Aufforderung nicht unverzüglich nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.
§ 14 Betrieb des Standes
(1) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Durch Nichtbelegung und/oder vorzeitigen Abbau verliert der Aussteller sein Stammplatz-Recht.
(2) Auf dem Ausstellungsgelände gilt die StVO. Die Höchstgeschwindigkeit auf dem Gelände beträgt 5 km/h. Ausschließlich zugelassene und versicherte Fahrzeuge dürfen in Betrieb genommen werden. Die Inbetriebnahme von Fahrzeugen darf nur zu Probe- und Demonstrationszwecken erfolgen.
(3) Dem Aussteller ist es nicht gestattet, Getränke und/oder Speisen am Stand zu verkaufen. Dies gilt auch für offenes Feuer und die störende Beschallung des Standes mit Musik.
(4) Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Messe-/Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Insbesondere sind keine Eisenteile oder sonstiger Schrott und Müll zurückzulassen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden dem Aussteller nach dem Verursacherprinzip berechnet.
(5) Der Aussteller erhält bei der Einfahrt einen oder auf Wunsch auch mehrere Müllsäcke. Durch die vorgeschriebene Mülltrennung werden keine Müllcontainer mehr verwendet. Die Aussteller werden gebeten, in den Müllsäcken nur brennbaren Müll zu deponieren. Die Entsorgung erfolgt durch regelmäßige Abfuhr während der Veranstaltung.
(6) Ölverluste auf den Straßen und auf dem Gelände sind zu vermeiden. Sollte es dennoch zu einem Ölverlust bzw. Auslaufen von Öl kommen, ist dies umgehend im Organisationsbüro oder bei den Organisatoren auf dem Gelände zu melden. Zur Vermeidung von Schäden sind die entsprechenden Teile/Fahrzeuge mit Plastikfolie bzw. Auffangwannen zu unterlegen.
(7) Feste und ähnliche Veranstaltungen am Stand des Ausstellers dürfen innerhalb und außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten aus Sicherheitsgründen nur durchgeführt werden, wenn der Veranstalter dies zuvor schriftlich gestattet hat.
§ 15 Bewachung
(1) Die allgemeine Bewachung des Messe-/Ausstellungsgeländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen.
(2) Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes, der Exponate und sonstiger dort eingebrachter Gegenstände – auch während der Auf- und Abbauzeiten – ist ausschließlich der Aussteller verantwortlich. Er sollte wertvolle, leicht transportable Gegenstände außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten unter Verschluss zu nehmen.
(3) Das Aufsichtspersonal ist nicht befugt, Bewachungsaufträge oder Aufträge sonstiger Art von den Ausstellern entgegen zu nehmen.
(4) Der Aussteller kann bei Bedarf unter Vermittlung des Veranstalters eine Standbewachung bestellen. Aus Sicherheitsgründen und versicherungstechnischen Gründen sind nur die Vertragsfirmen des Veranstalters hierfür zugelassen.
§ 16 Werbung
(1) Werbung jeglicher Art, insbesondere das Anbringen von Plakaten, die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist auf dem gesamten Messe-/Ausstellungsgelände einschließlich der Parkplätze und Zufahrten verboten.
Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Erlaubnis des Veranstalters.
(2) Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik/Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf ebenfalls einer schriftlichen Erlaubnis, die rechtzeitig vor Messeaufbau zu beantragen ist.
(3) Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten, Lichtbildgeräten und Moden auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden.
§ 17 Haftpflichtversicherung
(1) Der Veranstalter unterhält einen in mehrfacher Hinsicht eingeschränkten Versicherungsschutz für seine gesetzliche Haftung. Die Haftung des Ausstellers ist nicht mitversichert.
(2) Den Ausstellern wird der Abschluss einer angemessenen eigenen Haftpflichtversicherung empfohlen.
§ 18 Sicherheitsbestimmungen, Anschlüsse
(1) Der Aussteller ist verpflichtet, beim Aufstellen und dem Betrieb von Maschinen und Geräten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
(2) Werden Schutzvorrichtungen an Maschinen entfernt, um die Funktion des Gerätes ersichtlich zu machen, so sind Gefahrenstellen durch transparente Sicherungsvorrichtungen mit ausreichender Festigkeit zu sichern.
(3) Bei lärmerzeugenden Demonstrationen über 75 dBA durch den Aussteller ist eine Lärmschutzkabine zwingend vorgeschrieben. Sonstige Installationen jeglicher Art dürfen bis zum Standanschluss nur von den vom Veranstalter zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Soweit entsprechende Anschlüsse gewünscht werden, ist dies beim Aussteller im Ausstellungsbüro bekannt zu geben. Eine Stromversorgung kann mit einer Spannung von 220 V und einer Stärke von 16 A gestellt werden.
(4) Der Veranstalter vermittelt den Auftrag im Namen des Ausstellers an die Vertragsfirmen. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers.
(5) Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas- und Druckluftversorgung.
(6) Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere des VDE und des örtlichen Versorgungsunternehmens – nicht entsprechen können auf Kosten des Ausstellers von der Messe-/Ausstellungsleitung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden.
(7) Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und solcher Anschlüsse entstehen, die nicht von durch den Veranstalter zugelassenen Installationsfirmen hergestellt wurden. Er haftet auch für alle Schäden, die durch den Betrieb von Geräten entstehen, die nicht den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen am Messe-/Ausstellungsort entsprechen.
(8) Aufgrund von Brandschutzauflagen ist jeder Aussteller mit einem Stand in einer Größe von mindestens 4 Einheiten (8 m) verpflichtet, einen funktionierenden Feuerlöscher an seinem Stand griffbereit aufzubewahren. Offenes Feuer ist grundsätzlich untersagt. Bei Nichteinhaltung ist es dem Veranstalter, sowie der Feuerwehr gestattet, den Stand sofort zu schließen.
§ 19 Fotografieren und sonstige Bild- und Tonaufzeichnungen
(1) Gewerbliche Bild- und Tonaufnahmen jeglicher Art, insbesondere Fotografien, Filme, Videoaufnahmen und sonstige Bildaufzeichnungen sind auf dem gesamten Ausstellungsgelände untersagt. Ausgenommen sind die vom Veranstalter akkreditierten Pressevertreter.
(2) Der Veranstalter und die Messegesellschaft haben das Recht, Zeichnungen, Bild- und Tonaufnahmen von Messeständen, Ausstellungsgegenständen oder einzelnen Exponaten zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen (auch in Anzeigen und Werbung) anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf dabei aufgenommene Mitarbeiter des Ausstellers.
§ 20 Auflagen für die Verwendung von EDV
Der Aussteller ist beim Einsatz von EDV auf dem Ausstellungsstand verpflichtet, strahlengeschützte Hardware zu verwenden. Der Veranstalter haftet nicht für andernfalls beim Betrieb der Anlage auftretende Störungen durch elektronische Störfelder.
§ 21 Abbau
(1) Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Eine Ausfahrt vor Beendigung der Messe/Ausstellung ist nicht möglich. Bei Zuwiderhandlungen droht der Verlust des Stammplatzrechtes.
(2) Die Messe-/Ausstellungsfläche ist in dem Zustand, wie sie übernommen wurde, spätestens bis Sonntag, 22.00 Uhr, zurückzugeben. Auf besonderen Antrag kann der Veranstalter in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung gewähren. Für Beschädigungen des Bodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller.
(3) Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen usw. sind einwandfrei zu beseitigen. Der Veranstalter ist berechtigt, andernfalls diese Arbeiten sowie erforderliche Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung kostenpflichtig beim Veranstalter oder einer Spedition eingelagert. Offensichtlich wertlose Gegenstände, insbesondere Verpackungsmaterialien, Müll etc. werden auf Kosten des Ausstellers entsorgt.
§ 22 An- und Abfuhr von Gütern
Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Sendungen in Empfang zu nehmen und haftet nicht für Verluste, Beschädigungen oder unrichtige Zustellung, sofern ihm nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist.
§ 23 Verstöße gegen die Vertragsbedingungen
(1) Der Veranstalter kann bei schweren, auch nach Abmahnung fortgesetzten Verstößen gegen die vertraglichen Vereinbarungen, einbezogenen Messebedingungen, öffentlichrechtlichen Vorschriften oder bei Verhaltensweisen von Ausstellern, Personal oder Beauftragten der Aussteller, die einen geordneten Ablauf der Veranstaltung gefährden, den Stand schließen lassen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Aussteller mit Maßnahmen der Werbung gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten oder den Messezweck verstößt oder Werbung für weltanschauliche, religiöse oder politische Zwecke betreibt. Der Veranstalter haftet nicht für die wirtschaftlichen Folgen der Schließung.
(2) Der Aussteller kann keine Ermäßigung der Standmiete beanspruchen. Er haftet für alle direkten und indirekten Folgen der Nichteinhaltung vertraglicher und/oder gesetzlicher Bestimmungen.
§ 24 Datenschutz
Der Aussteller ist darüber unterrichtet, dass der Veranstalter die ihm im Rahmen und zur Erfüllung der Vertragsbeziehung bekannt gegebenen Daten des Ausstellers zum Zwecke der automatischen Verarbeitung speichert. Der Aussteller stimmt der Speicherung ausdrücklich zu.
§ 25 Haftung des Veranstalters
(1) Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Veranstalter für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, eine vom Veranstalter übernommene Garantie bezweckt gerade, den Aussteller gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche wegen arglistigen Verhaltens des Veranstalters sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
§ 26 Anspruchsverwirkung
Die Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter die nicht spätestens 2 Wochen nach Schluss der Messe/Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.
§ 27 Zusatzvereinbarungen
Zusatzvereinbarungen sind nur nach anschließender schriftlicher Bestätigung des Veranstalters rechtsverbindlich.
§ 28 Hausordnung
(1) Die Messe-/Ausstellungsleitung übt das Hausrecht im Messe-/Ausstellungsgelände aus. Sie kann eine Hausordnung erlassen. Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen – abgesehen von Auf- und Abbauzeiten – das Gelände und die Hallen erst eine Stunde vor Beginn der Messe/Ausstellung betreten.
(2) Sie sollen Hallen und Gelände spätestens eine halbe Stunde nach Schluss der Messe/Ausstellung verlassen haben. Die Übernachtung auf dem Gelände ist nicht gestattet.
§ 29 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter, dessen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen einerseits und dem Aussteller bzw. dessen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen andererseits kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile der Ort des Firmensitzes des Veranstalters, sofern der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dem Veranstalter bleibt jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Ausstellers einzuleiten.
1.1 Anwendungsbereich: Diese ATGB gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Eintrittskarten oder Freikarten gleich welcher Art (gemeinsam „Ticket“ oder „Tickets“) von Veterama („Veterama“) oder von Veterama autorisierten Dritten („autorisierte Verkaufs-/Ausgabestellen“) begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen, die von Veterama zumindest mitveranstaltet werden (gemeinsam „Veranstaltungen“), sowie den Zutritt und Aufenthalt in Veranstaltungsstätten von Veterama („Location“), es sei denn für die entsprechende Veranstaltung gelten ergänzend oder ersetzend gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“). Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungen in einer anderen Spielstätte stattfinden.
2.1 Bezugswege: Tickets für die Veranstaltungen von Veterama sind grundsätzlich nur beim Veterama, bei autorisierten Verkaufs-/Ausgabestellen oder auf der offiziellen Zweitmarktplattform der Veterama zu beziehen. Informationen zur Autorisierung einer Verkaufs-/Ausgabestelle finden sich unter der Kontaktadresse gemäß Ziffer 16 („Kontaktadresse“). Sollten für den Ticketerwerb bei den autorisierten Verkaufs-/Ausgabestellen von diesen ATGB abweichende Bestimmungen gelten, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und der Veterama diese ATGB den Vorrang.
2.2 Online-Bestellung: Bei der Online-Bestellung von Tickets wird im Fall der Registrierung des Kunden ein persönliches Passwort vergeben. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seinem Passwort erhalten. Der Kunde haftet für alle in diesem Zusammenhang eintretenden missbräuchlichen Nutzungen durch Dritte, es sei denn er hat den Missbrauch nicht zu vertreten. Im Fall einer Online-Bestellung eines Tickets gibt der Kunde durch Auslösung der Bestellung eines Tickets mit dem auf der Internet-Präsenz der Veteramas dafür vorgesehenen Online-Befehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit der Veterama ab. Bestellungen können nachträglich weder geändert noch zurückgenommen werden. Die Veterama bestätigt dem Kunden den Eingang des Vertragsangebotes online („Bestellbestätigung). Die Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sondern steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Tickets und der Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Sicherheits- oder Gesundheitsaspekte). Erst mit Übermittlung (inkl. elektronischem Versand, z.B. bei print@home oder mobile-ticket, oder Hinterlegung der Tickets (Ziffer 7.3)) kommt der Vertrag zwischen dem Veterama und dem Kunden auf Grundlage der ATGB zustande. Dem Veterama steht bis zum Vertragsabschluss nach eigenem Ermessen das Recht zu, die Bestellung nicht anzunehmen oder zu stornieren. Bei Nichtannahme oder Stornierung durch Veterama wird den betroffenen Kunden – mit Ausnahme der in Ziffer 2.7 geregelten Fälle – der bereits gezahlte Preis zurückerstattet oder nicht berechnet; Ziffer 9.6 gilt engsprechend.
2.3 Sonstige Bestellung: Bei Bestellung über abweichende Vertriebswege der Veterama kommt der Vertragsschluss mit dem Zeitpunkt der Übermittlung (inkl. Elektronischem Versand oder print@home oder mobile-ticket), oder Übergabe bzw. Hinterlegung des Tickets für den Kunden (Ziffer 7.3)) auf Grundlage dieser ATGB zustande.
2.4 Besondere Regelungen: Veterama behält sich vor, die für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den einzelnen Kunden zur Verfügung stehende maximale Ticketanzahl nach eigenem Ermessen zu beschränken sowie Ticketermäßigungen und/oder Vorzugsbedingungen zu gewähren oder zu verweigern.
2.5 Zuteilung anderer Tickets: Sofern der Kunde im Rahmen der Bestellung seine Einwilligung dazu erteilt hat, ist Veterama im Fall eines Ausverkaufes der gewünschten Kategorie berechtigt, anstatt der Nichtannahme des Angebots dem Kunden Tickets der nächstniedrigeren Kategorie zuzuteilen und/oder die gewünschte Ticketanzahl zu limitieren.
2.6 Besuchsrecht: Veterama als Ticketaussteller will den Zutritt zu Veranstaltungen im Location nicht jedem, sondern nur denjenigen Ticketinhabern gewähren, die die Tickets als Kunde bei dem Veterama bzw. einer autorisierten Verkaufs-/Ausgabestelle, über die Zweitmarktplattform oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 10.3 erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen. Veterama gewährt daher nur seinen Kunden, die durch in oder auf dem Ticket verankerte Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- oder QR-Code, Warenkorbnummer) identifizierbar sind und/oder gegenüber Zweiterwerbern, die nach Ziffer 10.3 Tickets zulässig erworben hat und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen, ein Besuchsrecht. Zum Nachweis seiner Identität hat der jeweilige Kunde ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis, Reisepass) mit sich zuführen und auf Verlangen von Veterama und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veranstaltungen im Location verpflichtet, auf Nachfrage von Veterama anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben; dies kann auch die namentliche Nennung des Ticketverkäufers einschließen. Tickets, die auf von Veterama nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.6 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 10.5, 10.6 und 11.3 auslösen. Veterama erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Veterama wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Kunde und Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.
2.7 Unzulässige Bestellungen: Unabhängig vom Bezugsweg nach Ziffer 2.1 ist jeder Ticketbezug unzulässig und berechtigt Veterama, eine Bestellung nicht anzunehmen oder ersatzlos zu stornieren oder die Übermittlung, Übergabe bzw. Hinterlegung zu verweigern oder nach Vertragsschluss vom Vertrag zurückzutreten sowie eine Vertragsstrafe im Einklang mit Ziffer 13 zu verhängen, wenn
6.1 Ticketpreise: Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der im Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung des Kunden gültigen Preisliste der Veterama. Ticketbestellungen werden nur gegen Vorkasse und mit den akzeptierten Zahlungsmethoden (je nach Verkaufsweg: z.B. SEPA-Lastschrift, Sofortüberweisung, EC-Karte, Kreditkarte, Barzahlung) bearbeitet. Zuzüglich zum Ticketpreis kann Veterama dem Kunden im Fall eines postalischen Ticketversands die Versandkosten und/oder für Leistungen, die im Interesse des Kunden sind, eine angemessene Systemgebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr) in Rechnung stellen. Diese Kosten ergeben sich für den Kunden im Rahmen des jeweiligen Bestellvorgangs nach Ziffer 2.2 bzw. Ziffer 2.3.
6.2 Nichtzahlung: Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen. Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung), ist Veterama berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die dem Kunden übermittelten Tickets im Eigentum der Veterama. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt Veterama vorbehalten.
6.3 SEPA-Lastschriftmandat: Erteilt der Kunde Veterama ein SEPA-Lastschriftmandat, erfolgt der Einzug der Lastschrift erst nach der Rechnungsstellung und wird dem Kunden spätestens einen Geschäftstag vorher angekündigt. Der Kunde sichert zu, für entsprechende Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch Veterama verursacht wurde.
7.1 Versand: Der postalische Versand von Tickets in Papierform erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, wobei Veterama das Versandunternehmen auswählt und diesem die Versanddaten des Kunden zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1S. 1b der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) zur Verfügung stellt. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung beim Versand trägt der Kunde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten der Veterama oder des von Veterama beauftragten Dritten vor.
7.2 Elektronische Tickets: Bei Übermittlung elektronischer Tickets (z.B. print@home oder mobile-tickets) werden dem Kunden die bestellten Tickets elektronisch (z.B. E-Mail) in Form eines QR-Codes und im PDF-Format oder zum Abruf in einer mobilen App zum Abruf übermittelt. Bei Übermittlung eines elektronischen Tickets werden keine Versandgebühren erhoben. Der QR-Code für den Zugang zum Locationgelände ist auf dem mobilen Endgerät dauerhaft verfügbar zu machen oder in gut lesbarer Qualität in A4-Papierform auszudrucken und bei der Veranstaltung mit sich zu führen. Nicht lesbare 2D-Barcodes oder Ausdrucke, die nicht auf ein Verschulden der Veterama zurückzuführen sind, berechtigen grundsätzlich nicht zum Zutritt zum Locationgelände. Die Rechtsgrundlage für die damit jeweils einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO.
7.3 Hinterlegung (betrifft nur Sponsoren- und Sonderkarten): Sofern bei kurzfristiger Bestellung und/oder Hinweis durch der Veterama ein rechtzeitiger Zugang der Tickets nicht mehr gewährleistet werden kann, ist im Einzelfall nach freiem Ermessen von Veterama eine Vereinbarung über die Hinterlegung der Tickets an dem hierfür am Location eingerichteten Service-Center zur Abholung möglich. Die Abholung der Tickets ist nur durch den Kunden oder einen vom Kunden schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines geeigneten amtlichen Identifikationsdokuments (Personalausweis, Reisepass, etc.) möglich. Veterama kann für die Hinterlegung des Tickets eine angemessene Servicegebühr verlangen. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets vor der Abholung trägt der Kunde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten der Veterama / des von Veterama beauftragten Dritten vor.
8.1 Reklamation: Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigung als auch Ticket nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Fehlerfreiheit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar fehlerhaft sind, muss unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) innerhalb von fünf (5) Werktage nach Erhalt der Bestellbestätigung oder des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform per E-Mail, per Telefax oder auf dem Postweg an die in Ziffer 16 genannte Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 7.3 hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Fehlerhaft in diesem Sinne dieser Ziffer 8.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt Veterama dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets in Papierform kostenfrei ein neues Ticket aus; elektronische Tickets sperrt Veterama gegen entsprechenden Nachweis des Fehlers sowie der Legitimation des Kunden (z.B. Zusendung eines Screenshots unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer) und stellt kostenfrei ein neues elektronisches Ticket unter Behebung des Fehlers aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 8.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens der Veterama zurückzuführen ist.
8.2 Defekt: Im Fall eines technischen Defekts eines Tickets bzw. bei Schwierigkeiten im Rahmen der elektronischen Zugangskontrolle stellt Veterama bei nachgewiesener Legitimation des Kunden unter Sperrung des alten Tickets ein neues Ticket aus. Dies gilt ausdrücklich nicht für technische Defekte, die eindeutig vom Kunden hervorgerufen wurden (z.B. Beschädigung der im oder auf dem Ticket verankerten Individualisierungsmerkmale (vgl. Ziffer 11.3c)), Defekt des mobilen Endgeräts (z.B. Smartphone), nicht lesbarer Ausdruck etc.). Für die Neuausstellung können Servicegebühren nach der jeweils gültigen Preisliste der Veterama erhoben werden, es sei denn, Veterama oder von Veterama beauftragte Dritte haben den Defekt nachweislich zu vertreten. Nicht der elektronischen Zugangskontrolle unterliegende defekte Tickets werden nur Zug-um-Zug gegen Nachweis des Defekts, z.B. durch Vorlage des Originaltickets, und auf Kosten des Erwerbers ersetzt.
8.3 Abhandenkommen: Veterama ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, von bei ihm erworbenen Tickets unverzüglich über die Kontaktadresse in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg zu unterrichten. Veterama ist berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach entsprechender Anzeige zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets erfolgt nach entsprechender Anzeige, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung des Tickets. Für die Neuausstellung kann Veterama eine Servicegebühr nach der jeweils gültigen Preisliste der Veterama erhoben werden. Bei missbräuchlichen Anzeigen eines Abhandenkommens erstattet Veterama Strafanzeige. Eine Neuausstellung anderer abhandengekommener Tickets kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
9.1 Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht: Auch wenn Veterama Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist damit un-mittelbar nach Bestätigung durch Veterama bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets.
9.2 Umtausch und Rücknahme: Umtausch und Rücknahme von Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Kann ein Kunde sein Ticket aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 10.3 zulässig.
9.3 Vergebliche Aufwendungen: Veterama haftet in den Fällen der Ziffern 9.3 bis 9.5 gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber nicht für vergeblichen Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten), es sei denn, Veterama hat das jeweils die Änderung im Vertragsverhältnis auslösende Ereignis zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen der Veterama spricht im Einzelfall für einen Ersatz.
9.3 Umplatzierung: Der Kunde erkennt an, dass Veterama aufgrund von baulichen Maßnahmen oder aus sonstigem wichtigem Grund, (z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebene Zutrittsbeschränkungen, sonstige Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen oder Platzrestriktionen) berechtigt ist, dem Kunden von seinen bestellten Plätzen abweichende Plätze derselben oder einer höheren Kategorie zuzuweisen; in diesem Fall besteht seitens des Kunden weder ein Rücktrittsrecht noch ein Anspruch auf Erstattung.
10.1 Schützenswertes Interesse der Veterama: Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Locationbesuch, zur Durchsetzung von Locationverboten und zur Unterbindung der nicht autorisierten Ticketweitergabe, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen (z.B. Ticketerwerb mit dem Ziel der direkten Weiterveräußerung oder der Weiterverkauf von Tickets zu erhöhten Preisen), und zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der Besucher mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen, liegt es sowohl im tatsächlichen und rechtlichen Interesse der Veterama und als auch dem der Kunden und Zuschauer, die Weitergabe von Tickets angemessen einzuschränken.
10.2 Unzulässige Weitergabe: Der Verkauf von Tickets bzw. die Vergabe von Sondertickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden; jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf sowie jede sonstige unzulässige Weitergabe bzw. jedes sonstige unzulässige Anbieten von Tickets durch den Kunden ist untersagt und wird mit Unterstützung der LDM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfolgt. Als unzulässige/s und damit untersagte/s Weitergabe oder Anbieten gilt insbesondere,
10.3 Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen oder gewerblichen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 10.2 vorliegt und
10.4 Zweitmarkplattform: Veterama kann dem Kunden nach eigenem Ermessen die Möglichkeit einräumen, über die Zweitmarktplattform ein bereits erworbenes Ticket für das jeweils ausgewiesene Spiel zum Weiterverkauf an potentielle Zweitmarkterwerber nach den folgenden Regelungen anzubieten.
10.5 Daten des neuen Ticketinhabers: Die Verarbeitung des Namens des neuen Ticketinhabers erfolgt einerseits zur Erfüllung der Verträge zwischen ihm und der Veterama sowie zwischen ihm und dem Kunden gemäß Art. 6 Abs. 1S. 1b DSGVO. Andererseits erfolgt diese Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Veterama gemäß Art. 6 Abs. 1S 1f DSGVO. Die berechtigten Interessen der Veterama ergeben sich aus Ziffer 10.1.
10.6 Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 10.2 und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets, entsteht der Veterama aufgrund der damit indizierten Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Zudem ist Veterama berechtigt,
11.1 Locationordnung: Der Zutritt zum Location unterliegt der dort ausgehängten Hausordnung. Mit Zutritt zum Bereich der Location erkennt jeder Ticketinhaber dieses Regelwerk an und akzeptiert es als für sich verbindlich, sie gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB.
11.2 Hausrecht: Die Wahrnehmung des Hausrechts steht Veterama oder von Veterama beauftragten Dritten jederzeit zu. Den Anordnungen der Veterama, der Polizei, des Sicherheitspersonals und der Locationverwaltung im Vorfeld, während und im unmittelbaren Anschluss an eine Veranstaltung ist stets Folge zu leisten.
11.3 Zutrittsrecht und Aufenthaltsberechtigung: Grundsätzlich ist jeder Kunde oder Ticketinhaber mit einem wirksam nach den Vorgaben von Ziffer 2.6 erworbenen Besuchsrecht zum Zutritt zum Location berechtigt. Die entsprechende Eintrittskarte muss über die gesamte Aufenthaltsdauer aufbewahrt werden und ist auf Aufforderung der Veteramas, der Polizei oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Besucher, die Ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können werden aus dem Location verwiesen. Der Zutritt zum Location kann jedoch verweigert werden, wenn
11.4 Besondere Zutrittsbedingungen: Aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich angeordneter Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen, ist Veterama berechtigt (und ggf. verpflichtet), besondere Zutrittsbedingungen für den Ticketerwerb oder den Locationaufenthalt festzulegen und deren Einhaltung auch gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber durchzusetzen:
11.5 Ungebührliches Verhalten: Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Location so zu verhalten, dass die Rechtsgüter der Veteramas sowie sämtlicher anderer bei Veranstaltungen im Location anwesender Personen nicht beeinträchtigt und/oder gefährdet werden. Insbesondere provozierendes Verhalten, das geeignet sein kann, eine Auseinandersetzung mit anderen Zuschauern oder sonstigen bei der Veranstaltung anwesenden Personen herbeizuführen, ist untersagt. Die Verhaltensregelungen gemäß dieser Ziffer 11.9 bezwecken auch die Vermeidung von materiellen und immateriellen Schäden.
Die von Veterama im Rahmen der Bestellabwicklung erhobenen personenbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung weitergegeben. Die personenbezogenen Daten werden an den Ticketshop/Online-Fanshop weitergegeben, so dass es keiner weiteren bzw. erneuten Registrierung zwecks Ticketbestellung/Online-Fanshop Bestellung mehr bedarf. Ferner werden den personenbezogenen Daten sowie Adress- und Bestelldaten für eigene Marketingzwecke erhoben und verarbeitet und darüber hinaus im erforderlichen Umfang zur Erstellung eigener Statistiken über die Nutzung des Ticketshops /Online-Fanshops verwendet. Der Kunde erklärt hierzu seine Einwilligung. Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte für andere Zwecke, insbesondere für Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung ist ohne explizite Einwilligung des Kunden ausgeschlossen. Hinweis: Sie können der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung Ihrer Daten zu Marketingzwecken jederzeit durch Mitteilung an Veterama, widersprechen bzw. Ihre Einwilligung widerrufen. Nach Erhalt Ihres Widerspruchs bzw. Widerrufs werden wir die hiervon betroffenen Daten nicht mehr zu Marketingzwecken nutzen und verarbeiten bzw. die weitere Zusendung von Werbemitteln unverzüglich einstellen und Ihre Daten nicht für Werbezwecke weitergeben. Die weiteren Datenschutzbestimmungen der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Veterama können der Datenschutzerklärung unter der folgenden Webadresse entnommen werden: www.veterama.de/datenschutz/
Hinsichtlich der Erstellung und Verbreitung von Bild- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltungen der Veterama wird diesbezüglich ergänzend auf die Datenschutzerklärung des jeweils zuständigen Verbands verwiesen (siehe Ziffer 12.3).
13.1 Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziffer 2.4 und in Ziffer 10.2 oder 11.9, ist Veterama ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen gemäß Ziffer 11.12 bzw. deliktsrechtlicher Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,00 EUR gegen den Kunden zu verhängen.
13.2 Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden oder Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne. Die Vertragsstrafe kann die durch den Weiterverkauf erzielten Erlöse oder Gewinne übersteigen und kann neben der Geltendmachung der Auszahlung von Mehrerlösen verhängt werden.
14.1 Voraussetzungen: Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 10.2 a) und/oder 10.2 b) dieser ATGB durch den Kunden ist Veterama zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 13. dieser ATGB und ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässigen Ticketweitergabe erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen.
14.2 Höhe und Verwendung: Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse ausgezahlt werden müssen, sind die in Ziffer 13.2 dieser ATGB genannten Kriterien. Veterama wird die abgeschöpften Mehrerlöse bzw. Gewinne sozialen Zwecken zugutekommen lassen.
Der Aufenthalt am und im Location erfolgt auf eigene Gefahr. Veterama, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften im Zusammenhang mit diesen ATGB und dem Aufenthalt des Ticketinhabers am und im Location auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Schadenersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.
Rückfragen und sämtliche Angelegenheiten in Bezug auf Tickets der Veterama können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an den Veterama gerichtet werden: info@veterama.de
Der Veterama nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil (vgl. § 36 VSBG).
17.1 Rechtswahl: Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem der Kunde sich gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
17.2 Erfüllungsort: Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz der Veterama.
17.3 Gerichtsstand: Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit diesen ATGB und/oder deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser ATGB ergeben, ist der Sitz der Veterama, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.
Veterama ist auch bei laufenden Vertragsbeziehungen (insb. Bei Dauerkarten nach Ziffer 4) bei einer Veränderung der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine Anpassung dieser ATGB erforderlich werden lassen, auch bei bestehenden (Dauer-)Schuldverhältnissen berechtigt, diese ATGB zu ergänzen und/oder zu ändern, jedoch immer nur, wenn dies für den Kunden in einer Gesamtabwägung zumutbar ist. Für eine Anhebung der Preise (durch Veränderung der Preisliste) für bestehende Dauerschuldverhältnisse gemäß Ziffer 4.3 und 4.4 gilt zusätzlich, dass dies nur bei sich signifikant zu Lasten der Veterama verändernden Marktbedingungen und damit verbundenen Gesamtkosten zulässig ist und diese Erhöhung nicht durch eine Saldierung mit rückläufigen anderen Kostenfaktoren ausgeglichen werden kann („Gesamtkostenerhöhung“). Als Bewertungsgrundlage für die Ermittlung der Gesamtkosten gelten insbesondere die erhebliche Steigerung der Spieltagskosten oder sonstiger Beschaffungs- oder Bereitstellungskosten, die Änderung der Umsatzsteuer oder vergleichbarer Steuern oder die erhebliche Veränderung im Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts (mind. Anhebung von 0,5 Prozentpunkten gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres); hierbei gilt stets, dass Preise nur um den Betrag angepasst werden können, der zum Ausgleich einer Gesamtkostenerhöhung erforderlich ist. Ändern sich die genannten Bewertungsgrundlagen zu Gunsten des Kunden, wird eine entsprechende Ersparnis ebenfalls an die Kunden weitergegeben. Änderungen bei den Preisen für bestehende Dauerschuldverhältnissen gemäß Ziffer 4.4 und 4.5 gelten stets nur zur jeweils neuen Saison.
Sämtliche Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder – wenn der Kunde sich mit dieser Form der Korrespondenz einverstanden erklärt hat – online (z.B. per E-Mail) bekannt gegeben. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder online in der angegebenen Weise (z.B. per E-Mail) widersprochen hat, vorausgesetzt der Veterama hat auf diese Genehmigungsfiktion in der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Ein Widerspruch berechtigt Veterama zur außerordentlichen Kündigung des betroffenen Rechtsverhältnisses. Der Kunde ist bei einer einseitigen Änderung im laufenden Rechtsverhältnis ebenfalls zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, dies gilt insbesondere bei Preisanpassungen zu Lasten des Kunden.
Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Im Fall der Unwirksamkeit einer Regelung haben die Parteien in gutem Glauben darüber zu verhandeln, diese durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke innerhalb dieser ATGB
Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit die Sie hier finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Wir weisen darauf hin, dass Veterama nicht bereit und nicht verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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